RKK-Präsident fordert Änderung beim Steuerrecht

In wenigen Wochen, genau gesagt Ende September 2023, endet die Frist zur Abgabe der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2022. Viele Steuerpflichtige sind daher aktuell mit dem Ausfüllen der Formulare bzw. der Eingabe im Elster-Portal beschäftigt. Dass Spenden an gemeinnützige Vereine steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, ist weitgehend bekannt. Bei Mitgliedsbeiträgen sieht dies jedoch anders aus: Gemäß den Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG) sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die sogenannte „freizeitnahe“ gemeinnützige Zwecke fördern, nicht absetzbar. Betroffen sind Sportvereine, Vereine für Heimatpflege, Musik- und Gesangvereine, aber auch Karnevalsvereine.

Letzteres ärgert insbesondere Hans Mayer, Präsident der Rheinische Karnevals-Korporationen (RKK). Der bundesweit tätige Dachverband mit Sitz in Koblenz vertritt die Interessen seiner Mitglieder und wünscht sich daher eine Änderung: „Vereine bringen nicht nur Menschen zusammen, die ein gemeinsames Interesse miteinander teilen: Vereine fördern vor allem auch eine Kultur des Miteinander, die wir insbesondere in der heutigen Zeit dringend benötigen“, betont Hans Mayer.

Als wichtiges Beispiel nennt er die Nachwuchsarbeit: „In den Vereinen lernen die Kinder, mit anderen Kindern zurechtzukommen, Konflikte friedlich zu lösen und Verantwortung in einer Gemeinschaft zu übernehmen. Insofern wäre es auch sinnvoll, die Mitgliedschaft in solchen wichtigen Vereinen durch steuerliche Anreize zu fördern.“

Der RKK-Präsident weist auch darauf hin, dass sich die Mitglieder eines Vereins auf unterschiedliche Weise für das Allgemeinwohl einbringen. Gerade in Zeiten von Corona und Hochwasserkatastrophe im Ahrtal und der Südeifel habe sich gezeigt, wie wichtig es ist, wenn Vereine tatkräftig und ehrenamtlich Hilfe leisten.

„Eine Novellierung des Einkommenssteuergesetzes ist daher längst fällig“, betont der Präsident der RKK Deutschland. „Wenn Hilfe zur Selbsthilfe von der Politik als selbstverständlich angesehen wird, wenn von Mitgliedern in den Verein nicht nur dem originären Vereinszweck zugewandte Tätigkeiten sondern auch Tätigkeiten für das Allgemeinwohl erbracht werden, dann muss es ebenfalls als ein Selbstverständnis angesehen werden, dass hier der unermüdliche Einsatz der Menschen in den Vereinen gedankt werden muss und hier wäre die Änderung des EStG ein der heutigen Zeit angepasster Weg in die Zukunft“, so der RKK Präsident.

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