Schon lange fordern die RKK steuerliche Entlastungen für ehrenamtlich Tätige und ihre Vereine. Zu einem ersten zielorientierten Gespräch konnten RKK-Präsident Hans Mayer und RKK-Steuerberater Marcus Simonis im Bundesfinanzministerium die Vorstellungen des Verbandes einem interessierten Personenkreis, dem die Ministerialräte Stephan Rochow (Leiter der Abteilung IVC) und Friedrich Wilhelm Wulfmeyer (Leiter des Referats IVC4) angehörten, darlegen.
Ziel des Gespräches im Bundesfinanzministerium war es, Maßnahmen mit den Verantwortlichen zu erörtern, die das Ehrenamt in Gänze stärken könnten.
„Ich bin mir sicher, dass wir unseren Gesprächspartnern unsere Sichtweise und unsere Sorgen um das Ehrenamt nachhaltig vermitteln konnten“, zieht Hans Mayer ein Fazit. „Viele unserer Argumente konnten im Ministerium nachvollzogen werden, aber bis es einmal eine Änderung geben wird, wird es sicherlich dauern. Ein erster Schritt ist gemacht! Wir werden im Dialog bleiben und immer wieder auf die Notwendigkeit hinweisen, um so das Ehrenamt zu stärken“, so der RKK-Präsident weiter.
Vorbereitet hatten Hans Mayer und Marcus Simonis ein 8-Punkte umfassendes „Positionspapier“, das wir nachfolgend abdrucken:
1.
Mitgliedsbeiträge sollten, wie Spenden auch von der Steuer abgesetzt werden können. Der Grundgedanke, dass für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen eine Gegenleistung vorliegt, ist in den meisten Fällen nichtzutreffend. Es sollte daher eruiert werden, bei welchen Vereinen eine Gegenleistung für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen vorliegt, um bei diesen die steuerliche Abzugsfähigkeit auszuschließen. Bei allen anderen Vereinen sollte die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen genauso zu einer steuerlichen Entlastung führen, wie beim Spendenabzug.
2.
Jeder kleine Verein muss alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen. Unserer Erfahrung nach sind die meisten Vereine damit überfordert und müssen sich die Hilfe eines Steuerberaters holen. Dies verursacht zusätzliche Kosten, die bei den Vereinen doch stark ins Gewicht fallen. Es sollte daher eine Lösung gefunden werden, dass Vereine mit einem Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von weniger als 45.000 EUR komplett von der Steuererklärungspflicht befreit werden.
3.
In diesem Zuge sollte auch eine Sonderregelung für Vereine herbeigeführt werden, in der die Grenze für die Umsatzsteuerpflicht von bisher 22.000 EUR auf dann einheitliche 45.000 EUR angehoben wird.
4.
Da Vereine nicht nur von ihren Mitgliedsbeiträgen und Spenden leben können, sind sie auf weitere Einnahmequellen angewiesen. In der Regel sind dies die Vereinsfeste. Da von diesen nicht nur der Verein, sondern in der Regel der komplette Ort profitiert und auch keine Konkurrenzsituation mit anderen Unternehmen besteht, sollte überlegt werden, dass ein bis zwei Vereinsfeste im Jahr komplett von der Steuer ausgenommen werden. Diese wären dann nicht mehr im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im ideellen Bereich zu erfassen.
5.
Es sollte die Umsatzgrenze von bisher 45.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden. Weiterhin besteht bei Vereinen ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR, ab dem erst eine Steuerbelastung eintreten
würde. Dieser Betrag sollte ebenfalls angepasst und auf 10.000
EUR festgelegt werden.
6.
Häufig kommt es vor, dass die Vorstände der Vereine bestimmte Maßnahmen zum Wohle der Gesellschaft oder ihrer Mitglieder durchführen. In vielen Situationen tritt hier allerdings die vorliegende Satzung dem entgegen und der Verein darf die Umsetzung nicht durchführen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Da sich viele Vereinsvorstände diesem Risiko nicht bewusst sind, sollte man über Ausnahmefälle diskutieren, für die ein einfacher Vorstands- oder Mitgliederbeschluss ausreichen sollte.
7.
Insgesamt sollte auch noch einmal das bestehende Haftungsrisiko der Vereinsvorstände besprochen werden. Da der Vorstand von den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung überwacht wird, müssen Regelungen geschaffen werden, um die persönliche Haftung auszuschließen. Eine persönliche Haftung sollte nur von der Mitgliederversammlung eingefordert werden können.
8.
Vereine mit mehr als 45.000 EUR Umsatz unterliegen der sog. zeitnahen Mittelverwendung und dürfen grundsätzlich keine Rücklagen bilden. Hier hat das Gesetz jedoch bestimmte Rücklagen, die sich auf einen förmlichen Beschluss begründen, ausgenommen. Da vielen Vereinsvorständen diese Rücklagenbildung nicht bekannt ist und ein massives Problem entsteht, wenn die Finanzverwaltung zur zeitnahen Mittelverwendung auffordert, sollte eine Regelung geschaffen werden, dass die sog. freie Rücklage (10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich) nicht erst aufgrund eines förmlichen Beschlusses gebildet werden darf, sondern Kraft Gesetz. Es wäre dann auch für Vereine möglich, rückwirkend die freie Rücklage zu bilden und diese von der zeitnahen Mittelverwendung auszunehmen. In der heutigen Zeit ist es existenziell notwendig, dass ein gesunder Verein auch finanziell stark aufgestellt sein muss.